Satzung – Turnverein 1909 Petersberg e.V.

Satzung des Turnvereins 1909 Petersberg e.V.

1 Name und Sitz

(1) Der im Jahr 1909 gegründete Verein führt den Namen:

Turnverein 1909 Petersberg e.V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 36095 Petersberg Postfach 1221und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Fulda unter der Registernummer VR 665 eingetragen.

(3) Die Farben des Vereins sind rot und weiß.

(4) Der Verein ist Verbandsmitglied im Landessportbund Hessen e.V. und seinen zuständigen Verbänden. Er wird unter der Vereinsnummer 18137 geführt. 

(5) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen, die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und den Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/innen.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

(5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

3 Aufgaben

Zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins gehören insbesondere:

  • Die Durchführung von Sportwettkämpfen, die Ausbildung von Mitgliedern zur Teilnahme hieran, dies in Zusammenarbeit mit dem Landessportbund und dessen Sportverbänden und Organisationen;
  • Die Pflege und der Ausbau des Jugend-, Senioren- und Breitensports;
  • Die Durchführung von geeigneten Veranstaltungen für Mitglieder und Interessierte zur Förderung des Leistungs- und Breitensports;
  • Die Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten.

4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied im Verein kann jede natürliche Person werden. Personen unter 18 Jahren bedürfen für die Aufnahme der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Der Aufnahmeantrag kann aus begründetem Anlass abgelehnt werden.  Die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden.

(3) Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet am SEPA-Verfahren für die Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Der Vorstand kann die Aufnahme von Mitgliedern ablehnen, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen.

(4) Mitglieder des Vereins sind:

  • Erwachsene,
  • Jugendliche (von 14 bis 17 Jahre),
  • Kinder (unter 14 Jahre),
  • Ehrenmitglieder (keine Altersbegrenzung).

(5) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

(6) Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten, die Anordnungen des Gesamtvorstands und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren sowie die weiteren sportrechtlichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei sportlichen Aktivitäten zu beachten.

(7) Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Gesamtvorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.

(8) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Tod oder Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein.

(9) Die Kündigung muss schriftlich bis spätestens zum 30. November des Kalenderjahres dem Vorstand gegenüber erklärt werden, bei minderjährigen Mitgliedern durch den gesetzlichen Vertreter/in. Die Kündigung ist zum Ende eines Kalenderjahres möglich.

(10) Ein Ausschluss aus dem Verein ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird;
  • bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder Verbandsrichtlinien;
  • bei massivem unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhalten;
  • wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird.
  • Ein Ausschließungsantrag kann von jedem Mitglied gestellt werden.

Über einen Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach Zugang den Ältestenrat anrufen. In diesem Fall entscheidet der Ältestenrat endgültig über den Ausschluss. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Im Falle einer Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder auf eine Beitragsrückerstattung.

5 Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft

Unvereinbar mit der Mitgliedschaft im TV 1909 Petersberg e. V. ist die Mitgliedschaft in einer undemokratischen Vereinigung oder Partei. Eine Unvereinbarkeit mit der Mitgliedschaft liegt auch in den Fällen vor, in denen von der Person eine erhebliche Gefährdung für andere Mitglieder möglich erscheint, insbesondere in den Bereichen von Kindesmisshandlungen und/oder Sexualstraftaten.

Über das Vorliegen einer Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft entscheidet der geschäftsführende Vorstand abschließend mit einfacher Mehrheit. Liegt demnach eine Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft vor, so ist unverzüglich ein Ausschlussverfahren durch den geschäftsführenden Vorstand gem. § 4 Abs. 10 dieser Satzung einzuleiten.

6 Beiträge

(1) Zur Deckung der notwendigen Vereinsausgaben werden von jedem Mitglied mit Ausnahme der Ehrenmitglieder Beiträge erhoben.

(2) Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. In besonders gelagerten Fällen kann auf Antrag eines Mitglieds oder seiner gesetzlichen Vertreter, der geschäftsführende Vorstand auf die Erhebung von Beiträgen für einen gewissen Zeitraum verzichten, die Beiträge stunden oder rückständige Beiträge erlassen. Der geschäftsführende Vorstand ist hierbei berechtigt, von dem antragstellenden Mitglied die für die Beurteilung der Sachlage erforderlichen Nachweise zu verlangen.

(3) Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages Sorge zu tragen. Mitgliedsbeiträge werden durch den Verein per Lastschriftverfahren bis zum 01. März eines Jahres bzw. des darauffolgenden Werktags eingezogen. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrags keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehende Kosten.

(4) Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung einer/s gesetzlichen Vertreter/in, das mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch haften.

(5) Familienbeitrag: Wenn mehrere Familienmitglieder dem Verein angehören, wird auf Antrag ein Familienbeitrag gewährt. Der Familienbeitrag entspricht dem Beitrag von zwei voll zahlenden Mitgliedern. Unter einer Familie versteht der Verein grundsätzlich zwei erwachsene Personen und deren minderjährige Kinder, die in häuslicher Gemeinschaft leben.  Im Rahmen des Familienbeitrages können volljährige Kinder in Ausbildung den minderjährigen gleichgestellt werden.

(6) Sonderbeiträge: Der geschäftsführende Vorstand kann von Mitgliedern, die Sport in einer bestimmten Abteilung aktiv ausüben, Sonderbeiträge erheben, wenn dies zur Kostendeckung erforderlich ist.

7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Mitglieder können ab dem vollendeten 16. Lebensjahr wählen und ab dem vollendeten 18. Lebensjahr gewählt werden. Bei der Wählbarkeit zum Jugendwart kann das vollendete 18. Lebensjahr unterschritten werden.

(2) Alle Mitglieder unterliegen den Regelungen der Satzung des Vereins und verpflichten sich, deren Inhalte und Anordnungen zu beachten. Jedes Mitglied hat den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen nach Kräften zu unterstützen. Es hat durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins das Wohl des Vereins zu fördern. Jedes Mitglied hat die Weisungen der Vorstände und Vereinsorgane, der Abteilungsleiter/innen sowie der bestellten Übungsleiter/innen und Helfer/innen zu befolgen. Das Vereinseigentum ist pfleglich zu behandeln.

(3) Mitgliedsrechte können nur persönlich ausgeübt werden. Eine Übertragung des Mitgliedrechts oder des damit verbundenen Stimmrechts auf andere ist nicht möglich.

(4) Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Übungsstätten unter Beachtung der Platz-, Hallen- bzw. Hausordnung sowie sonstiger Ordnungen zu benützen.

8 Aufbau des Vereins

Zur Durchführung seiner Aufgaben wird der Verein in Abteilungen aufgegliedert, über deren Bildung und Auflösung der geschäftsführende Vorstand entscheidet.

9 Organe des Verein

Die Organe des Vereins sind:

1.) Die Mitgliederversammlung

2.) Der geschäftsführende Vorstand

3.) Der Gesamtvorstand

4.) Der Ältestenrat

5.) Die Frauenwartin

6.) Der Jugendwart

10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Petersberg und durch Aushang im Schaukasten des Turnverein 1909 Petersberg e.V.

(2) Die Mitgliederversammlung muss mindestens 1x jährlich, wenn möglich im 1. Quartal des Kalenderjahres stattfinden.

(3) Auf Verlangen des Gesamtvorstands oder eines Drittels der stimmberechtigten Vereinsmitglieder ist vom geschäftsführenden Vorstand innerhalb eines Monats eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung muss mindestens 14 Tage vor dem Mitgliederversammlungstermin erfolgen. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen, soweit sie nicht ausschließlich Wahlvorschläge sind, mindestens 7 Tage vor dem Mitgliederversammlungstermin dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Später vorgebrachte Anträge oder Anträge, die erst in der Mitgliederversammlung vorgebracht werden, können nur als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Über sie wird nur erörtert und entschieden, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit als gegeben ansehen.

(5) Satzungsanträge können nicht als Dringlichkeitsanträge in der Mitgliederversammlung behandelt werden. Satzungsanträge müssen mit einer Frist von 2 Monaten vor der Mitgliedersammlung dem geschäftsführenden Vorstand vorliegen.

(6) Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung beinhaltet insbesondere:

  1. Begrüßung und Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung
  2. Totenehrung
  3. Ehrungen und Ernennung von Ehrenmitgliedern
  4. Genehmigung der Niederschrift über die letzte Mitgliederversammlung
  5. Entgegennahme der Jahres- und Rechenschaftsberichte der Vereinsorgane
  6. Bericht der Kassiererin/des Kassierers
  7. den Kassenprüfbericht
  8. Aussprache zu den Berichten
  9. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
  10. Neuwahlen zu den Vereinsorganen, soweit sie anstehen
  11. die Wahl der Kassenprüfer/innen, soweit sie ansteht
  12. die Bestätigung der Wahlen in den Abteilungen
  13. Anträge an die Hauptversammlung
  14. Verschiedenes

(7) Die Mitgliederversammlung wird von einer/m Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung die/den Leiter/in.

(8) Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus zwei Personen. Der Wahlausschuss ist für die Durchführung der Wahlen verantwortlich. Ihm gegenüber werden aus der Mitgliederversammlung Wahlvorschläge unterbreitet. Bei Wahlen kann jedes Mitglied der Versammlung die Durchführung einer geheimen Wahl verlangen.

Der geschäftsführende Vorstand nach § 26 BGB muss einzeln, der Gesamtvorstand kann per Blockwahl gewählt werden.

Wird nur ein/e Kandidat/in vorgeschlagen, ist er/sie gewählt, wenn er/sie mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhält.  Wird dies nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt, für den neue Wahlvorschläge gemacht werden können.  Wird kein neuer Vorschlag gemacht, so genügt im zweiten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltungen oder ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.

Sind mehrere Wahlvorschläge vorhanden, ist der/die Kandidat/in gewählt, der/die einfache Mehrheit erreicht hat, Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Im Falle einer Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl zwischen den Kandidaten/innen. Endet auch diese Stichwahl mit gleicher Stimmenzahl, entscheidet das Los.

(9) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(10) Das Versammlungsprotokoll ist von der/vom Versammlungsleiter/in und der/dem Protokollführer/in zu unterschreiben.  Es muss enthalten:

– Ort und Zeit der Versammlung;
– Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers;
– Zahl der erschienenen Mitglieder;
– Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit;
– die Tagesordnung;
– die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis mit der Feststellung, ob zugestimmt oder nicht

 zugestimmt wurde.
– die Art der Abstimmung;
– Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut;
– Beschlüsse in vollem Wortlaut.

11 Geschäftsführender Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus folgenden Personen:

1.a) bis zu drei Vorsitzenden

2.b) dem/der Kassierer/in

3.b) dem/der Kassierer/in

4.c) dem/der Schriftführer/in

5.d) dem/der Beauftragte/n für die Mitgliederverwaltung

6.e) der Frauenwartin

7.f) dem/der Jugendwart/in

(2) Die Amtsinhaber sollen Vereinsmitglied sein. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.

(3) Die/der oder die Vorsitzende/n und die unter Abs. 1 b – f genannten vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§26 BGB).

Der/die Vorsitzenden sind einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

Die zu Abs.1 b – f genannten, sind durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

(4) Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

– Bestreben, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu erreichen

– ordnungsgemäße Geschäftsführung des Vereins

– Vorbereitung, Einladung und Durchführung der Mitgliederversammlung einschließlich der fassenden Beschlüsse

– Ausführung der Weisungen der Mitgliederversammlung

– Vorbereitung, Einladung und Durchführung der Vorstandssitzungen

– Bearbeitung von Anträgen

– Verwaltung des Vereinsvermögens

– Vorbereitung und Durchführung von Vereinsveranstaltungen

– Behandlung von Dringlichkeitsanträgen und Beschlussfassung

– Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

(5) Bei Bedarf können durch den geschäftsführenden Vorstand Ausschüsse gebildet werden.

(6) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden in der Regel für 2 Jahre gewählt.

(7) Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder die Position kommissarisch besetzen. Die kommissarisch ernannte Person nimmt diese Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung wahr. Das ernannte kommissarische Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.

(8) Die Beschlussfassung des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der/die Vorsitzende/n und alle Vorstandsmitglieder berechtigt sind, einzuladen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der geschäftsführende Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen zählen nicht mit.

(9) Der Vorstand kann besondere Vertreter gem. § 30 BGB bestellen und abberufen und deren Wirkungskreis bestimmen.

(10) Das Amt/die Ämter des geschäftsführenden Vorstandes wird/werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend davon beschließen, dass dem/den Vorstandsmitglied/ern für seine/ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

12 Gesamtvorstand

Dem Gesamtvorstand gehören an:

  1. a) die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands
    b) die stellvertretende Schriftführerin/der stellvertretende Schriftführer
    c) die stellvertretende Kassiererin/der stellvertretende Kassierer
    d) die Beisitzer/innen
    e) die Abteilungsleiter/innen; im Falle der Verhinderung deren Stellvertreter/innen

Pro 300 Vereinsmitglieder wird eine Besitzerin/ein Beisitzer in den Gesamtvorstand entsandt. Für die weiteren Vereinsmitglieder wird eine weitere Beisitzerin/ein weiterer Beisitzer gewählt, wenn deren Zahl 150 übersteigt.

Der Gesamtvorstand hat die Aufgabe, die erforderliche Verbindung zwischen dem geschäftsführenden Vorstand, den Abteilungen und den Mitgliedern herzustellen.

Der Gesamtvorstand soll möglichst vierteljährlich tagen. Er wird durch den geschäftsführenden Vorstand einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Abstimmungen ist die einfache Mehrheit entscheidend. Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen; Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen.

Die Mitglieder des Gesamtvorstandes können für unterschiedliche Zeiträume (1-3 Jahre) gewählt werden.

13 Ältestenrat

Dem Ältestenrat gehören drei Mitglieder an. Dem Ältestenrat können nur Mitglieder angehören, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder dem Gesamtvorstand angehören. Die Mitglieder des Ältestenrates wählen sich aus ihrer Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden.

Dem Ältestenrat obliegt die Erledigung von Einzelaufgaben, die ihm durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstands, des Gesamtvorstandes oder der Mitgliederversammlung übertragen werden.

Außerdem obliegen ihm:

  1. a) die Schlichtung und Entscheidung

a/a von Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern untereinander

a/b über den Ausschluss von Vereinsmitgliedern gem. § 4 der Satzung

  1. b) die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und Vereinsorganen oder zwischen Vereinsorganen untereinander
  2. c) die Beratung der Vorstände des Vereins in wichtigen Vereinsangelegenheiten

Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Sie sind schriftlich niederzulegen.

14 Frauenwartin

Die Frauenwartin befasst sich mit den Belangen der Frauen im Verein und achtet auf deren angemessene Berücksichtigung. Sie arbeitet mit dem Frauenausschluss des Landessportbundes zusammen.

Sie und eine Vertreterin werden in der Mitgliederversammlung von den anwesenden, wahlberechtigten Frauen für 2 Jahre gewählt.

15 Jugendwart/in

Der/Die Jugendwart/in befasst sich mit den Belangen der Kinder und Jugendlichen im Verein und achtet auf deren angemessene Berücksichtigung.

Der/Die Jugendwart/in und deren Vertreter/in werden in der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt.

16 Abteilungen des Vereins

  • Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des geschäftsführenden Vorstandes rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Nach der anschließenden Mitgliederversammlung steht ihnen nach Maßgabe der Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstands das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Das Nähere regelt gegebenenfalls die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen der satzungsmäßigen Bestimmungen halten muss. Soweit in der Abteilungsordnung nichts Anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Hauptvereins für Abteilungen entsprechend.
  • Die Wahl der/des Abteilungsleiter/in erfolgt innerhalb der Abteilungsmitglieder in einer Abteilungsversammlung.  Bei der Wahl sind §§ 7 Abs. 1 und 10 Abs. 8 dieser Satzung sinngemäß anzuwenden.

 (3) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

17 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Gesamtvorstands sein. Sie haben das Recht, die Buchführung jederzeit zu prüfen. Über die Prüfung der gesamten Buchführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich auf die buchhalterische Richtigkeit. Die Kassenprüfer können wiedergewählt werden.

18 Datenschutzklausel

(1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name, Anschrift, Bankverbindung [falls Lastschrifteinzug in Satzung vorgesehen], Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein.

(2) Als Mitglied des [Landessportbundes …, Fachverbandes …, Landesverband …, Bundesverband etc.] ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden. Übermittelt werden an den Landessportbund, das Finanzamt und das Amtsgericht Namen und Alter der Mitglieder, Namen der Vorstandsmitglieder mit Funktion, Anschrift, Telefonnummern, Faxnummer und E-Mail- Adresse. Dem Finanzamt müssen vom Verein gezahlte Vergütungen gemeldet werden.

 (3) Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen kann der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder veröffentlichen. Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse und Torschützen, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Versammlungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein und – soweit aus sportlichen Gründen (z.B. Einteilung in Wettkampfklassen) erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang.

(4) In seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und – soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das einzelne Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung/Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen.

(5) Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.

(6) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

(7) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

(8) Löschungen der personenbezogenen Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben durchgeführt.

19 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 10 Abs. 9 dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gem. § 11 Abs. 1 dieser Satzung gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die politische Gemeinde Petersberg die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

20 Erfüllungsort/Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten ist Petersberg. Gerichtsstand ist Fulda.

21 Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach Genehmigungen durch das Amtsgericht Fulda und das Finanzamt Fulda mit dem Tag Ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung am 03. März 2017 in Kraft.